Rn 25

Die Umlegungsvereinbarung muss genau regeln, welche Betriebskosten der Mieter tragen soll. Nur dann ist es dem Mieter möglich, sich zumindest ein grobes Bild davon zu machen, welche zusätzlichen Kosten auf ihn zukommen können (BGH NZM 12, 608 [BGH 02.05.2012 - XII ZR 88/10] Rz 14). Der BGH hält allerdings eine ergänzende Vertragsauslegung für möglich (BGH NJW 07, 3060 [BGH 27.06.2007 - VIII ZR 202/06] Rz 27 für die Umlegbarkeit von Breitbandkabelkosten; s.a. Riecke WuM 21, 10, 12).

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