Rn 14
Im konkreten Fall muss der Tatrichter für die Frage, ob eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden ist, die ermittelten und nach § 555d IV auch zu berücksichtigenden Mieterinteressen (Rn 4 ff) abwägen mit den erkannten Interessen des Vermieters, anderer Mieter sowie – soweit möglich – mit den Belangen der Energieeinsparung (§ 555b Rn 3 ff) und des Klimaschutzes (§ 555b Rn 12 ff).
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