Rn 20

Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die Mieterhöhung begründen, sind nach Fristablauf zum Schutz des Vermieters nur noch dann zu berücksichtigen, wenn der Mieter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (es gelten §§ 233 ff ZPO analog) und er dem Vermieter die Umstände (die angenommene Härte, s Rn 4 ff) sowie die Gründe der Verzögerung (etwa: Abwesenheit, Behinderung, Krankheit, Urlaub) unverzüglich (§ 121) in Textform mitteilt. Der Mieter muss also sofort initiativ werden, nachdem der Umstand, der ihn an der Mitteilung gehindert hat, entfallen oder auf ein Maß gemindert ist, dass er mitteilen kann.

 

Rn 21

Um bis zum Baubeginn klare Verhältnisse für die wirtschaftliche Belastung des Vermieters zu schaffen (BTDrs 17/10485, 22), sind Umstände, die eine Härte im Hinblick auf eine Mieterhöhung begründen, nach § 555d IV 2 auch in diesem Falle grds nur dann zu berücksichtigen, wenn sie spätestens bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahme (§ 555c Rn 7) mitgeteilt werden. Dies kann aber nur gelten, wenn eine grds ordnungsmäßige Modernisierungsankündigung vorliegt, welche die Ausschlussfrist (Rn 17) auslösen kann (Hinz NZM 13, 209, 226); unschädlich ist nur – wie § 555d V 1 zeigt – wenn allein der Hinweis nach § 555d II fehlt (s.a. Rn 18).

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