Rn 19

Es bedarf einer Mitteilung über diejenigen Tatsachen, die es dem Mieter ermöglichen, in groben Zügen die voraussichtlichen Auswirkungen der Umsetzung der baulichen Maßnahme auf den Mietgebrauch abzuschätzen sowie, ggf mit sachverständiger Hilfe, vergleichend zu ermitteln, ob die geplanten baulichen Maßnahmen voraussichtlich zu einer nachhaltigen Energieeinsparung führen werden (BGH ZMR 20, 728 Rz 24; NZM 20, 281 Rz 26). Es sind keine grundlegend weitergehenden Anforderungen zu stellen als an ein Mieterhöhungsverlangen aufgrund einer zuvor durchgeführten energetischen Modernisierung (BGH NZM 20, 281 [BGH 18.12.2019 - VIII ZR 332/18] Rz 26).

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