Rn 10

Die Duldungspflicht gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten (§ 535 Rn 64). Wird die Duldungspflicht verletzt, kommt eine Kündigung nach § 543 I und/oder nach § 573 II Nr. 1 in Betracht (BGH NJW 15, 2417 [BGH 15.04.2015 - VIII ZR 281/13] Rz 17; LG Berlin WuM 16, 736). Der Vermieter ist nicht darauf verwiesen, zunächst – was möglich ist (Rn 11) – auf Duldung zu klagen (BGH NJW 15, 2417 [BGH 15.04.2015 - VIII ZR 281/13] Rz 18). Duldet der Mieter unberechtigt keine Mangelbeseitigung oder macht er die Duldung von ungerechtfertigten Forderungen abhängig, kann er sich ab dem Zeitpunkt nicht mehr auf die Minderung berufen, ab dem die Mangelbeseitigung ohne sein verhinderndes Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre und der Vermieter wieder die ungeminderte Miete hätte verlangen dürfen (BGH NJW 15, 2419 [BGH 13.05.2015 - XII ZR 65/14] Rz 16 ff).

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