Rn 14

Die inhaltlichen Anforderungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, der Dringlichkeit und dem Umfang der Maßnahme (LG Berlin ZMR 20, 401). Anzukündigen sind ua Art, Umfang (LG Berlin GE 19, 920) und Erforderlichkeit der Erhaltungsmaßnahme sowie deren voraussichtlicher Beginn (dazu § 555c Rn 7) und die Dauer der Arbeiten (AG Hamburg ZMR 04, 825), mithin ihr Ende (dazu § 555c Rn 7); § 555c I 2 ist nicht anwendbar. Anzukündigen ist idR ein konkretes Datum (Rn 12; LG Berlin GE 19, 920). In Abhängigkeit von der Dringlichkeit der Maßnahmen muss dem Mieter ausreichend Zeit bleiben, sich auf die damit einhergehenden Behinderungen durch notwendige organisatorische Vorsorgemaßnahmen einzustellen (LG Berlin GE 19, 920).

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