Rn 6

Nach § 555a I sind – auch umfangreiche und belästigende – Erhaltungsmaßnahmen (Rn 3 f) sowie ihnen dienende Vorbereitungsmaßnahmen (zB Gerüst, Sichtung durch einen Sachverständigen oder Handwerker) zu dulden. Unerheblich ist, ob die zu duldende Maßnahme vom Vermieter selbst durchgeführt wird oder auf seine Veranlassung durch Dritte, zB Handwerker. Die Duldungspflicht trifft den Mieter, aber auch den rechtmäßigen Nutzer nach Ende der Mietzeit (Abramenko § 1 Rz 5). Der Untermieter muss im Verhältnis zu seinem Vermieter dulden.

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