Rn 8

Der Mieter muss nicht ›zustimmen‹ (LG Berlin WuM 96, 142) oder mitwirken (›Baufreiheit herstellen‹), etwa Möbel beiseitestellen (LG Berlin GE 14, 938) oder Gardinen abnehmen (LG Berlin NJW-RR 96, 1163) oder für Baufreiheit zu sorgen (LG Berlin ZMR 19, 275), darf eine Erhaltungsmaßnahme aber auch nicht durch Worte oder Taten behindern. Der Mieter schuldet als Teil der ›Duldung‹ allerdings Terminabsprachen (LG Berlin ZMR 20, 401; GE 18, 997) und ist verpflichtet, an einer baldigen Terminabstimmung mitzuwirken (BGH NJW 09, 1736 Rz 16; s.a. Rn 12). In Ausnahmefällen muss er die Mieträume verlassen, zB in ein Hotel ziehen (LG Mannheim WuM 87, 272), sich aber nicht selbst Ersatzwohnraum suchen (LG Berlin NJW 16, 2582, 2584). Dann entfällt die Pflicht, für die Wohnung Miete zu zahlen (LG Berlin ZMR 21, 392). Etwas anderes kann nach § 555a IV (s.a. § 555d VII) auch nicht vereinbart werden (LG Berlin ZMR 21, 586). Der Mieter soll nach § 241 II verpflichtet sein, nach Ablauf einer angemessenen Frist im Anschluss an den Zugang der Ankündigung und nach einer Prüfungspflicht auf ein Schreiben des Vermieters zu antworten, in dem dieser ihn unter Beifügung einer zu unterzeichnenden Duldungserklärung bittet, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich mitzuteilen, ob er duldet (KG ZMR 10, 180; ohne Stellungnahme BGH ZMR 21, 804 Rz 19).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge