Rn 9

Die Abtretung von Lohn- oder Gehaltsansprüchen ist in Formularmietverträgen wegen Verstoßes gegen § 307 unwirksam (LG Lübeck WuM 86, 14). In Betracht kommt die Abtretung von Forderungen aus einem etwaigen Untermietverhältnis oder des Anspruchs auf Auszahlung des Sparguthabens auf einem Kautionskonto des Mieters. Eine auf einem Formular der Beitrittserklärung zu einer Wohnungsbaugenossenschaft vorformulierte und vom Mitglied gesondert unterschriebene Vereinbarung, nach der das Mitglied seinen künftigen erst nach Kündigung der Mitgliedschaft entstehenden Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zur Sicherheit an die Genossenschaft als personenidentische Vermieterin abtritt, ist nichtig, da diese Abtretungserklärung gegen § 22 GenG verstößt, der auch den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben umfasst (LG Hamburg/AG Hamburg-Blankenese NJW-RR 91, 998 [AG Hamburg-Blankenese 08.11.1989 - 508 C 103/89]). Nach AG Saarbrücken (WuM 07, 506 m Anm Feßler/Kegel WuM 07, 693 [AG Saarbrücken 24.07.2007 - 37 C 132/07]) verstößt die Verpflichtung zur Zeichnung bestimmter Genossenschaftsanteile in Dauernutzungsverträgen gegen § 551, wenn sie das Dreifache der Nettomiete übersteigen und erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist zurückgezahlt werden können.

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