Rn 7

Die Ausnahmebestimmung erfasst Mietverhältnisse, in denen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege Wohnraum zwischengemietet hat und diesen an Personen mit dringendem Wohnungsbedarf untervermietet. Zu dem genannten Personenkreis gehören alle Personen, die Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche haben (zB alte Menschen, Asylbewerber, Einkommensschwache, Haftentlassene, Kinderreiche, Obdachlose). Nach dem Gesetzeswortlaut muss im (End)Mietvertrag auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und das Fehlen des Mieterschutzes im Untermietverhältnis hingewiesen werden. Anderenfalls greifen die §§ 549 ff uneingeschränkt.

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