Rn 7

Auch der Rückerstattungsanspruch aus I 2 ist vertraglicher Natur, bei der Verweisung auf das Bereicherungsrecht handelt es sich also um eine Rechtsfolgeverweisung (BGH NJW 70, 2289 [BGH 21.10.1970 - VIII ZR 63/69]). Tatbestandlich ist neben der Beendigung des Mietverhältnisses und der im Voraus geleisteten Miete Voraussetzung, dass der Vermieter die Vertragsbeendigung nicht zu vertreten hat. Dies ist bspw der Fall bei Beendigung des Mietverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung; durch Zeitablauf, auch wenn der Vermieter eine Verlängerungsoption nicht ausgeübt hat, da eine Option gerade keine Pflicht zur Vertragsverlängerung begründet; durch berechtigte außerordentliche Vermieterkündigung (Staud/Rolfs § 547 Rz 16); durch ordentliche Kündigung (Erman/Jendrek § 547 Rz 9); durch Kündigung des Erstehers iRd Zwangsversteigerung gem § 57a ZVG (Erman/Jendrek § 547 Rz 9; vgl Ddorf NZM 07, 643 [OLG Düsseldorf 19.04.2007 - I-10 U 122/06]); nicht dagegen bei Vertragsbeendigung durch Aufhebungsvertrag (aA Bub/Treier V B Rz 433). Die Beweislast für das fehlende Verschulden an der Beendigung des Mietverhältnisses trägt der Vermieter. Zu Fälligkeit und Verjährung s Rn 5.

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