Rn 4

Bei einem Vertrag für die Lebenszeit einer Vertragspartei ist gem 2 die Kündigung nach 1 unzulässig. Grund für diese Ausnahme ist, dass es sich hierbei der Sache nach ohnehin um einen befristeten Vertrag handelt und es nicht zu einer Erbmiete kommen kann (vgl MüKo/Bieber § 544 Rz 1). Unter 2 fällt daher auch ein durch solche Umstände befristeter Vertrag, die nur zu Lebzeiten der Vertragspartei eintreten können – zB die persönliche Nutzung durch den Mieter (LG Stuttgart NJW-RR 92, 908). 2 ist nicht auf juristische Personen anwendbar (Grüneberg/Weidenkaff § 544 Rz 3).

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