Rn 27

Sind die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungserfordernisse gegeben, wird das Mietverhältnis bei der außerordentlichen fristlosen Kündigung sofort und bei der befristeten sowie ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist beendet.

 

Rn 28

Ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine wirksame Kündigung gegeben sind, ist bezogen auf den Zeitpunkt (vgl Winkler ZMR 06, 420) der Absendung des Kündigungsschreibens zu beurteilen. Um Rechtswirksamkeit zu erlangen muss eine Willenserklärung nämlich ›abgegeben‹ werden, dh es muss eine empfangsbedürftige Willenserklärung mit Willen des Kündigenden in den Rechtsverkehr gebracht worden sein. Dieser Zeitpunkt ist bei Abgabe einer schriftlichen Kündigungserklärung mit ihrer Aufgabe zu Post zu bejahen (vgl LG Köln ZMR 02, 126, 127). Dies bedeutet, dass auch noch Sachverhalte Berücksichtigung finden können und dürfen, die nach Abfassung der Kündigungserklärung aber vor deren Versendung eingetreten sind.

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