Rn 14

Lediglich im Einzelfall kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden (vgl LG Berlin ZMR 00, 529, 530). Hierzu ist regelmäßig erforderlich, dass der Wille des Kündigenden ersichtlich wird, das Mietverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen (aA LG Hambg WuM 90, 19).

 

Rn 15

Die Umdeutung einer unwirksamen ordentlichen befristeten Kündigung in eine außerordentliche fristlose Kündigung scheidet aus (vgl Köln ZMR 98, 91). Im Regelfall kann nämlich nicht von der weniger einschneidenden ordentlichen Kündigung auf den Willen des Erklärenden geschlossen werden, mit der ›ultima ratio‹ einer fristlosen Kündigung das Mietverhältnis beenden zu wollen. Hier käme allenfalls eine Umdeutung in eine fristlose Kündigung mit einer Auslauffrist (vgl LG Hambg ZMR 03, 683, 684) in Betracht, wobei die Auslauffrist mit der Frist für die ordentliche Kündigung identisch sein müsste.

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