Rn 9

Da die Erlaubnis des Vermieters nicht generell für Untervermietung gefordert werden kann, wird sie auf eine konkrete vom Mieter vorher zu benennende Person des Dritten bezogen. Zum Auskunftsrecht des gewerblichen Vermieters vgl BGH ZMR 07, 184. Im Ergebnis erweitert die vom Vermieter erteilte Erlaubnis die Rechte des Mieters zum Gebrauch der Mietsache. Die Erlaubnis kann inhaltlich auch unter Auflagen oder mit einer Befristung erteilt werden. Bei generell und unbefristet erteilter Erlaubnis zur Untervermietung hat der Vermieter keinen generellen Auskunftsanspruch über die Personen der jeweiligen Untermieter (AG Hambg-St. Georg ZMR 14, 130).

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