Rn 4

Hierzu zählen alle auf Dauer angelegten Überlassungen des Mietobjekts an einen Dritten oder zumindest die partielle Überlassung zum selbstständigen Mit- und Mietgebrauch (LG Berlin ZMR 18, 930). Zur entgeltlichen Überlassung einer zuvor über ›airbnb‹ angebotenen Mietwohnung an Touristen vgl LG Berlin ZMR 15, 303. Rechtlich fällt unter die Gesamtüberlassung auch die echte Leihe, die über eine Gefälligkeit hinausgehen muss. Erlaubnispflichtig ist insb ein Wohnungstausch, die Übergabe angemieteter Gewerberäume an den Erwerber des Handelsgeschäfts, ebenso die Aufnahme eines Gesellschafters unter Fortführung des Betriebs als GbR (BGH ZMR 01, 702).

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