Rn 2

Die Abgrenzung der vertragsgemäßen Abnutzung/erlaubten Veränderung von den Nebenpflichtverletzungen des Mieters durch vertragswidrigen Gebrauch oder dessen Verletzung von Obhutspflichten (BGH ZMR 22, 464) kann wie folgt vorgenommen werden: Vertragsgemäßer Gebrauch (BGH WuM 09, 36) lässt sich nicht generell bestimmen, sondern hängt vom Inhalt des konkreten Mietvertrages ab. Bei einer Vermietung von Kraftfahrzeugen ergibt sich der vertragsgemäße Gebrauch nicht nur aus den üblichen Vertragsformularbedingungen, sondern auch aus den Vorschriften der StVZO und StVO. Bei der Vermietung von Wohnraum konkretisiert oft die Haus- und Gartenordnung sowie die Verkehrsanschauung lückenhafte Regelungen im konkreten Mietvertrag. Übliche Gebrauchsspuren sind vom Mieter nur bei wirksamer Überwälzung der Schönheitsreparaturenverpflichtung überhaupt zu beseitigen. Zum Deckungsschutz vgl LG Dortmund VR 10, 182.

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