Rn 6

Den Vermieter trifft grds keine Pflicht zur anderweitigen Verwertung der Sache während der Gebrauchshinderung des Mieters (Schmid DWW 09, 203). Eine Schadensminderungspflicht des Vermieters besteht nicht, da § 254 an einen Schadensersatzanspruch anknüpft, nicht aber an einen Erfüllungsanspruch, der hier gegeben ist (BGH NJW 07, 2177 = ZMR 07, 601). Der BGH (NJW 08, 1148 = ZMR 08, 278; hiergegen Schmid DWW 09, 203; LG Osnabrück 25.9.18 – 1 S 132/18 Juris) nimmt jedoch gleichwohl eine nicht näher erläuterte Verpflichtung des Vermieters an, ›sich redlich zu bemühen, durch eine Gebrauchsüberlassung an Dritte aus der vom Mieter vertragswidrig geschaffenen Situation im beiderseitigen Interesse das Beste zu machen.‹ Das aber begründet die Gefahr des Einwandes aus § 537 II (s hierzu Schmid DWW 09, 203 u Rn 18).

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