Rn 19
Den Mieter trifft die Beweislast für alle Tatsachen, die ihn ganz oder teilweise von der Entrichtung der Miete befreien (MüKo/Bieber § 537 Rz 18). Der Vermieter hat zu beweisen, dass er erfüllungsbereit ist und den Gebrauch gewähren kann (Schmid/Harz/Stangl § 537 Rz 40).
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