Rn 5

Gem II 1 ist der Mieter zur Erstattung aller Schäden verpflichtet, die der Vermieter bei rechtzeitiger Anzeige hätte abwenden oder jedenfalls vermindern können (BGH NJW 87, 1072 [BGH 17.12.1986 - VIII ZR 279/85]). Der Anspruch unterliegt der kurzen Verjährung aus § 548 I. Gem II 2 sind ferner die Minderung nach § 536 (Nr 1), der Schadensersatzanspruch aus § 536a I (Nr 2) und das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne vorherige Abhilfefrist gem § 543 III 1 ausgeschlossen (Nr 3), sofern der Vermieter aufgrund der nicht rechtzeitigen Anzeige eine ihm andernfalls möglich gewesene Abhilfe nicht schaffen konnte. Zudem führt eine unterlassene Mängelanzeige nach Treu und Glauben zum Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts gem § 320 (BGH NJW-RR 11, 447 [BGH 03.11.2010 - VIII ZR 330/09]). Aufwendungsersatzansprüche aus § 536a II bleiben dem Wortlaut in Nr 2 zufolge unberührt.

 

Rn 6

Der Vermieter trägt die Beweislast, dass eine Mängelbeseitigung ursprünglich möglich war und wegen der nicht rechtzeitigen Mängelanzeige undurchführbar geworden ist (BGH NJW 87, 1072; Ddorf ZMR 03, 21). Die Ausschlusstatbestände in II erstrecken sich nicht auf gesetzliche Schadensersatzansprüche (zB § 823), welche an strengere Voraussetzungen geknüpft sind (Erman/Jendrek § 536c Rz 7). Allerdings bewirkt die Verletzung der Anzeigepflicht dort eine Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens nach § 254 (vgl BGH WM 69, 1481).

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