Rn 6

Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Mieters bestehen die Rechte aus §§ 536, 536a nur bei arglistigem Verschweigen des Vermieters. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Mieter unbeachtet gelassen hat, was jedem hätte einleuchten müssen (BGH NJW-RR 07, 1021) bzw bei oberflächlicher Betrachtung sofort aufgefallen wäre (Ddorf ZMR 94, 403). Den Mieter trifft keine Erkundungs- oder Untersuchungspflicht, da der Vermieter für den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache verantwortlich ist (BGH NJW-RR 07, 1021 [BGH 18.04.2007 - XII ZR 139/05]). Legen erkennbare Umstände den Verdacht eines Mangels aber besonders nahe, ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn der Mieter gleichwohl zumutbare Nachforschungen unterlassen hat (BGH aaO). Der bloße optische Eindruck bei der Besichtigung gibt dem Mieter indes nicht die Möglichkeit, die Wohnfläche zu schätzen (BGH NJW 04, 2230 [BGH 24.03.2004 - VIII ZR 44/03]).

 

Rn 7

Liegt grobe Fahrlässigkeit des Mieters vor, so setzt das Verschweigen des Vermieters zunächst eine Rechtspflicht zur Offenbarung des Mangels voraus. Grds ist der Mieter wie jede Vertragspartei zur eigenständigen Wahrung seiner Interessen verpflichtet. Eine Offenbarungspflicht besteht nur ausnahmsweise gem § 242 für solche Mängel, die dem Vermieter bekannt, aber für den Mieter bei Vertragsschluss schwer erkennbar und von einiger Erheblichkeit sind. Arglist setzt sodann dem Wortsinn zufolge ein Schweigen des Vermieters in dem Wissen voraus, dass der Mieter den Mangel nicht bemerkt hat und den Vertrag bei Kenntnis des Mangels so nicht schließen würde. Nach dem Normzweck von § 536b gilt das Gleiche, wenn der Vermieter das Vorhandensein einer Eigenschaft arglistig vorgespiegelt hat (Grüneberg/Weidenkaff § 536b Rz 6; Staud/Emmerich § 536b Rz 12). Die Beweislast für die grob fahrlässige Unkenntnis obliegt dem Vermieter; der Mieter muss dann ein arglistiges Verschweigen des Vermieters beweisen.

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