Rn 213

Für Streitigkeiten aus Mietverhältnissen über Räume (einschl der Wohnräume) ist örtlich das Gericht ausschl zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden, § 29a I ZPO. Für Wohnräume iSv § 549a II Nr 1–3 gelten §§ 12 ff, 29a II ZPO; § 29a ZPO gilt auch für Mietverhältnisse über Werkmietwohnungen; für Werkdienstwohnungen ist hingegen das ArbGG zuständig (BAG NJW 00, 600). Wird über die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten aus einem Wohnraummietvertrag gestritten, ist gem § 29a ZPO das AG zuständig (BGH WuM 84, 119 [BGH 11.01.1984 - VIII ARZ 6/83]). Sachlich ist nach § 23 Nr 2a GVG das AG für Streitigkeiten über Wohnräume (einschl der Wohnräume iSv § 549 II, nicht Hotelzimmer und Ferienwohnungen) ausschl zuständig. Bei Streitigkeiten über andere Räume richtet sich die Zuständigkeit auf Grund der allg Regelung in §§ 23 Nr 1, 71 GVG nach dem Streitwert (das LG ist damit ab 5.000,01 EUR zuständig). Die funktionelle Zuständigkeit für Berufung und Revision richtet sich nach den allg Regeln.

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