Rn 207

Gem § 80 V, IV 1 GEG muss ein Vermieter bei Neuvermietung eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit dem potenziellen Mieter (Rn 209) grds einen Energieausweis zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich (§ 121), nachdem der potenzielle Mieter dies verlangt hat. Der Hotelier oder der Vermieter eines Ferienhauses schuldet keine Vorlage. Keine Vorlage schuldet ferner ein Vermieter ggü seinen Bestandsmietern (Flatow NJW 08, 2886, 2889) sowie dann, soweit § 79 IV GEG iVm § 3 Nr 17 GEG ihn von einer Vorlage befreit.

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