Rn 160

Zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehört, dass Kinder in ihr spielen dürfen. Selbst häufige und über das übliche Maß hinausgehende Lauf- und Spielgeräusche müssen grds als sozialadäquat hingenommen werden (LG Berlin GE 19, 456). Mitmieter müssen Geräusche hinnehmen, soweit sie unvermeidbar sind, zB Lärm infolge des natürlichen Spiel- und Bewegungstriebes (Ddorf ZMR 97, 181; AG Braunschweig WuM 02, 50). Grds unvermeidbar ist ferner: Babygeschrei, Lachen, Schreien, Weinen (LG München I NJW 05, 2463). Auch die Nutzung eines Kinderspielplatzes gehört idR zum vertragsgemäßen Gebrauch (AG Frankfurt aM WuM 09, 226). Für das Maß kann die Richtlinie über die von Freizeitanlagen verursachten Geräusche herangezogen werden (LG Berlin ZMR 99, 763). Geräuschemissionen, die ihren Ursprung in einem altersgerecht üblichen kindlichen Verhalten haben, ggf auch unter Inkaufnahme erhöhter Grenzwerte für Lärm und entsprechender Begleiterscheinungen kindlichen Verhaltens, sind grds hinzunehmen (BGH ZMR 18, 19 Rz 14). Die Grenze ist im Einzelfall zu bestimmen unter Berücksichtigung namentlich von Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen, des Alters und des Gesundheitszustandes des Kindes sowie der Vermeidbarkeit der Emissionen etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen (s.a. BGH ZMR 18, 19 Rz 14). Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um eine Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Bei der Frage, ob von Kindern ausgehende Beeinträchtigungen nachteilig sind, ist ferner der Maßstab des § 22 Ia BImschG zu beachten (BGH ZMR 18, 19 Rz 14; NJW 15, 2177; s.a. BGH 13.12.19 – V ZR 203/18). Ruhezeiten und die Hausordnung (Rn 172) sind einzuhalten. Ob Kinder in Gemeinschaftsräumen oder im Hausflur Rollschuh, Inline-Skater oder Fahrrad fahren oder den Aufzug zum Spielen benutzen dürfen, ist eine Frage des Einzelfalls.

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