Rn 75

Der Insolvenzverwalter kann in der Gewerberaummiete das Mietverhältnis neben den allg Gründen auch nach § 109 I 1 Hs 1 InsO kündigen (s.a. BGH NJW 12, 1361 [BGH 09.02.2012 - IX ZR 75/11] Rz 10) – auch mit Wirkung für die Mitmieter (BGH NZM 13, 366 [BGH 13.03.2013 - XII ZR 34/12] Rz 17). Die Frist beträgt 3 Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist, § 109 I 1 Hs 2 InsO. Der Insolvenzverwalter ist bei fortbestehendem Mietverhältnis nicht berechtigt, den Erlös aus der Verwertung der dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände mit der Bestimmung an den Vermieter auszukehren, dass damit zuerst die nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten begründeten Mietforderungen getilgt würden und dann erst die bereits vor Verfahrenseröffnung als Insolvenzforderungen entstandenen Ansprüche (BGH NJW 15, 162 [BGH 09.10.2014 - IX ZR 69/14]).

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