Rn 159

Der Mieter braucht für die Aufnahme von nächsten Familienangehörigen, von zum Haushalt gehörenden Bediensteten und von Personen, die er zu seiner Pflege benötigt, grds keiner Erlaubnis des Vermieters; diese Personen sind nicht Dritte iSd § 540 I (BGH NJW 91, 1750, 1751; BayObLG ZMR 98, 23, 24). Wo für Familienangehörige im Einzelnen die Grenze zu ziehen ist, ist nicht abschließend geklärt. Zum bevorrechtigten Personenkreis gehören unstrittig der Ehegatte und die gemeinsamen Kinder. IdR werden hierzu aber auch Stiefkinder des Mieters oder seines Ehepartners gezählt (Hamm WuM 97, 364), die Eltern (BayObLG ZMR 98, 23, 24), ebenso uU die Enkel (LG Wuppertal MDR 71, 49), nicht aber die Geschwister des Mieters (BayObLGZ 83, 285, 288) oder dessen Schwägerin. Hat der Mieter seine Ehefrau in die Wohnung aufgenommen, so darf auch deren noch nicht volljähriger Sohn ohne Erlaubnis des Vermieters in der Wohnung leben (AG Neukölln GE 91, 187). Wenn eine konkrete mietvertragliche Vereinbarung fehlt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, insb auf die Art und den Zuschnitt der Wohnung sowie darauf, ob die Zahl der Personen überschritten wird, mit deren Aufnahme in die Wohnung der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags rechnen musste.

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