Rn 102

Eine formwechselnde Umwandlung einer einen Mietvertrag abschließenden Kommanditgesellschaft in eine rechtsfähige Außengesellschaft bürgerlichen Rechtes (BGH ZMR 01, 338) und der Wechsel im Gesellschafterbestand haben keinen Einfluss auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse (s.a. BGH NZM 10, 280). Sie berühren die Identität der Gesellschaft als solche nicht (Ddorf NJW-RR 03, 513; KG ZMR 01, 455). Scheidet einer von zwei Gesellschaftern einer OHG aus, wird der Verbleibende Mieter (KG ZMR 06, 611). Diese Rechtslage entspricht der nach der Gesamtrechtsnachfolge oder der nach sämtlichen Umwandlungstatbeständen nach dem Umwandlungsgesetz (KG GE 06, 780). Der Eintritt eines Gesellschafters in den Betrieb eines Einzelkaufmanns und die Fortführung des Geschäftes durch die neu gegründete Gesellschaft führen nicht kraft Gesetzes dazu, dass die Gesellschaft Vertragspartei eines zuvor von dem Einzelkaufmann abgeschlossenen Mietvertrags über die weiter genutzten Geschäftsräume wird. Zu einem solchen Vertragsübergang ist die Mitwirkung des Vermieters erforderlich (BGH ZMR 01, 702). Überträgt ein Kaufmann sein Handelsgeschäft auf einen Dritten, ist grds die Zustimmung des Vermieters für eine Übernahme des Mietvertrags auf den Erwerber erforderlich.

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