Rn 16

Die – allein durch § 852 II ZPO (BGH NJW 07, 60) – eingeschränkte Pfändbarkeit des Anspruchs macht ihn nicht zu einem höchstpersönlichen (BGH NJW 95, 323 [BGH 09.11.1994 - IV ZR 66/94]).

 

Rn 17

Weder § 400 noch § 399 Alt 1 stehen einer Abtretung iRd Zwecksetzung des Anspruchs entgegen (MüKo/Koch Rz 17). Deshalb ist die Abtretung des Anspruchs, auch an andere als die in I 1 genannten Unterhaltsgläubiger, zulässig, wenn der Abtretungsempfänger den vollen Gegenwert schon als Unterhalt für den bedürftig gewordenen Schenker geleistet hat und weiterhin leistet (BGH NJW 95, 323 [BGH 09.11.1994 - IV ZR 66/94]).

 

Rn 18

Die Befriedigung des Unterhaltsbedarfs durch Dritte führt nicht zum (teilweisen) Erlöschen des Anspruchs. Er ändert nur seinen Zweck (MüKo/Koch Rz 17): Ist der Anspruch an den Dritten abgetreten, von diesem an sich übergeleitet worden oder kraft Gesetzes auf ihn übergegangen (Rn 14), dient er dessen Entschädigung; ist er beim Schenker verblieben, ermöglicht er ihm, die Leistung des Dritten zu vergüten oder den Anspruch an diesen abzutreten. Die Beerbung des Schenkers durch den Rückgewährschuldner führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs (BGH NJW 95, 2287).

 

Rn 19

Der Tod des Schenkers führt grds zum Erlöschen des Anspruchs. Der Anspruch bleibt aber bestehen, wenn er vor dem Tod des Schenkers geltend gemacht oder abgetreten oder auf den Träger der Sozialleistungen übergeleitet worden oder kraft Gesetzes übergegangen ist (BGH FamRZ 86, 1606; NJW 95, 323) oder wenn ein Dritter (Sozialleistungsträger oder Privater) den Unterhalt des Schuldners sichergestellt hatte (BGH NJW 95, 2287; FamRZ 01, 1137).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge