Rn 7

Für einen Ratenlieferungsvertrag nach I 1 Nr 1 müssen mehrere Sachen ›als zusammengehörend verkauft‹ werden. Ob eine solche Sachgesamtheit anzunehmen ist, beurteilt sich vorrangig nach objektiven Kriterien u iÜ nach den Vorstellungen der Parteien, soweit sie Vertragsinhalt geworden sind (BGHZ 102, 135, 149; NJW-RR 89, 559; Karlsr WM 93, 1130 jeweils zu § 469 2 aF). Die Lieferung mehrerer Sachen in Teilleistungen ist regelmäßig Indiz für eine tatsächliche u von den Parteien gewollte Zusammengehörigkeit, va wenn der Unternehmer die Gegenstände üblicherweise nur zusammen verkauft. Der Unternehmer kann I 1 Nr 1 nicht dadurch entgehen, dass er den Verbraucher, der einen einheitlichen Vertragswillen hat (Beweislast beim Verbraucher), für jede Lieferung ein eigenes Vertragsformular unterzeichnen lässt (§ 512 2; Karlsr WM 93, 1130 [OLG Karlsruhe 12.02.1993 - 14 U 115/92]; MüKo/Weber Rz 16).

 

Rn 8

Der Unternehmer muss die geschuldete Sachgesamtheit in Teilleistungen zu liefern u (kumulativ) der Verbraucher das Entgelt in Teilleistungen, nicht durch eine Einmalzahlung, zu entrichten haben (BGH NJW 90, 1046 [BGH 05.10.1989 - I ZR 89/89]; WM 90, 613 [BGH 07.12.1989 - I ZR 139/87]). Die Teilleistungen – insb die des Verbrauchers – müssen weder die gleiche Höhe aufweisen noch in zeitlich gleichen Abständen erfolgen (BGHZ 78, 375, 380; Köln BauR 95, 709).

 

Rn 9

Bsp: Lieferung von Feuerlöschern nebst Zubehör (Karlsr WM 93, 1130); Bausatzverträge (BGHZ 78, 375, 379; BGH/EBE 06, 45; Hamm OLGR 97, 25; Köln aaO), sofern sie nicht die Kriterien eines Werkvertrags erfüllen (BGHZ 87, 112); Lieferung von Hardware u Software bei Computern, Unterlagen für Fernlehrkurse (dazu FernUSG), Sprachkurse (BGH WM 90, 1248 [BGH 15.03.1990 - I ZR 53/88]); mehrbändige Nachschlagewerke (Lexika); ggf auch Buchreihen (BGH NJW 76, 1354 [BGH 12.01.1976 - VIII ZR 213/74]) u mehrbändige Sammelwerke (insb Lexika).

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