Rn 1

Der halbzwingende (§ 512 1) § 504a wurde ohne europarechtliche Vorgabe zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) neu eingefügt. Er gilt auch für vor dem 21.3.16 geschlossene Verträge (Art 229 § 38 II EGBGB). Die Ergänzung soll den Verbraucherschutz in Fällen andauernder erheblicher Überziehungen des laufenden Kontos verbessern. Zu diesem Zweck hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Beratung über etwa mögliche kostengünstigere Kredite anzubieten (BTDrs 18/5922, 94). Dies gilt auch bei nur geduldeten Überziehungen unter den Voraussetzungen des § 505 II 2.

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