Rn 2

Darlehensgeber kann jedes Unternehmen sein; praktische Bedeutung haben §§ 504 ff aber nur für Kreditinstitute u Zahlungsdienstleister (Nobbe/Pap Rz 10). Darlehensnehmer muss ein Verbraucher o Existenzgründer sein. Wird ein Konto sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke genutzt, ist § 504 anwendbar, wenn das Konto für private Zwecke überzogen wird (Bülow/Artz Rz 14). Sind mehrere Personen gesamtschuldnerisch haftende Kontoinhaber, besteht die Unterrichtungspflicht nur ggü denen, die Verbraucher sind (MüKo/Weber Rz 6).

 

Rn 3

Eine bei Kreditkartenumsätzen vom Kartenanbieter gewährte Kreditierung ist kein Überziehungskredit, wenn kein laufendes Konto geführt (Rn 4) wird (MüKo/Weber Rz 10). Auch auf einen vereinbarten Kontokorrentrahmenkredit, bei dem der Darlehensgeber aufgrund eines Rahmenvertrags zur Kreditgewährung bis zu einer bestimmten Höhe verpflichtet ist u der Kredit idR revolvierend in Anspruch genommen wird, ist nicht § 504, sondern § 491 anwendbar (Nobbe/Pap Rz 7).

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