Rn 5

Bei der Darlehensumstellung ist auf den Marktwechselkurs des Tages abzustellen, an dem der Darlehensnehmer die Umstellung verlangt hat (II 1). Maßgeblich ist der Tag des Eingangs des Umstellungsantrags beim Darlehensgeber. Marktwechselkurs ist der Wechselkurs, der dem von der EZB veröffentlichten Referenzwechselkurs für diesen Tag entspricht. Eine abweichende vertragliche Vereinbarung ist zulässig (II 2); zur Bedeutung von § 512s Bülow/Artz Rz 11a, 17.

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