Rn 6

Verbotswidrig begebene Wechsel u Schecks begründen zwar grds eine wirksame wertpapierrechtliche Verbindlichkeit (München ZIP 04, 991, 992; Bülow/Artz Rz 25). Die schuldrechtliche Verpflichtung zur Begebung eines Wechsels o Schecks sowie eine damit verbundene Sicherungsabrede sind aber nichtig (§ 134; Staud/Kessal-Wulf Rz 32; Müller WM 91, 1781, 1786). Die Wirksamkeit des Darlehensvertrags selbst bleibt unberührt, insb gilt die Auslegungsregel des § 139 nicht (München ZIP 04, 991, 992; MüKo/Weber Rz 20; Müller WM 91, 1781, 1787).

 

Rn 7

Der Darlehensnehmer kann die Herausgabe des Wechsels o Schecks gem III 3 und § 812 verlangen (Bülow/Artz Rz 25 f; MüKo/Weber Rz 31 ff) u dies auch als Einrede im Prozess geltend machen (Nobbe/Müller-Christmann Rz 18), wenn der Darlehensgeber daraus Ansprüche geltend macht (München ZIP 04, 991). Mithaftende Dritte o Bürgen können, auch wenn sie selbst keine Verbraucher sind, immer dann Herausgabe eines von ihnen begebenen Schecks o Wechsels verlangen, wenn wegen interner Ausgleichs- o Regressansprüche gg den Verbraucher die Gefahr bestünde, dass das Wechsel- u Scheckverbot zu dessen Lasten unterlaufen würde (Reinicke/Tiedtke ZIP 92, 217, 222).

 

Rn 8

Der Darlehensgeber haftet verschuldensunabhängig für jeden Schaden, der dem Darlehensnehmer aus einer verbotswidrigen Wechsel- o Scheckbegebung entsteht (III 4). Ein Schaden kann insb dadurch eintreten, dass der Darlehensnehmer von einem Zweiterwerber des Wechsels o Schecks in Anspruch genommen wird, ohne diesem ggü Einwendungen geltend machen zu können (Art 17 WG; Art 22 ScheckG). Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich nicht nur auf die eigentliche Wechsel- o Schecksumme, sondern umfasst auch Folgeschäden.

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