Rn 4

Im Falle einer offenen Abtretung (II 1) sowie nach Aufdeckung einer stillen Zession (II 2, 3) ist der Darlehensnehmer unverzüglich (§ 121 I 1) über den Gläubigerwechsel u die Kontaktdaten (Art 246b § 1 I Nr 1, 3 u 4 EGBGB) des neuen Gläubigers in der Form des § 492 V zu unterrichten. Das gilt auch bei einem Gläubigerwechsel kraft Gesetzes. Die Unterrichtungspflicht trifft im Falle der Abtretung den Zedenten, bei Vertragsübernahme o sonstiger Rechtsnachfolge, etwa nach dem Umwandlungsgesetz, den neuen Gläubiger (MüKo/Weber Rz 16). Eine abweichende Regelung durch Delegation der Unterrichtungspflichten ist zulässig (Bülow/Artz Rz 12; Langenbucher NJW 08, 3169, 3171). II 3 stellt auf die Offenlegung der Abtretung ab. Eine Verletzung der Unterrichtungspflicht kann Schadensersatzansprüche des Darlehensnehmers nach § 280 I begründen, rechtfertigt idR aber keine außerordentliche Kündigung (MüKo/Weber Rz 17).

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