Rn 28

Der Darlehensgeber muss beweisen, dass u wann die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt worden ist (BGH WM 07, 1209, Rz 25, 28). Die Beweislast dafür, dass ein Widerrufsrecht besteht u der Widerruf fristgerecht abgesandt u dem Darlehensgeber zugegangen ist, trägt grds der Verbraucher. Geht der Widerruf auf dem Weg zum Empfänger verloren, muss der Verbraucher seine Erklärung beim ersten Anzeichen, dass kein Zugang erfolgt sein könnte, unverzüglich (§ 121 I) wiederholen. Es ist dann der Nachweis ausreichend, dass der erste Widerruf rechtzeitig auf den Weg zum richtigen Adressaten gebracht worden ist (Dresd ZIP 00, 362, 364; S/B/L/Peters § 81 Rz 349).

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