Rn 6
Voraussetzung für ein zulässiges Kopplungsgeschäft ist eine Genehmigung der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde (BaFin) sowohl des neuartigen Finanzprodukts o der -dienstleistung als auch der Kopplung. Die Genehmigung darf nur für erstmals nach Verabschiedung der WoImmoKrRL am 20.3.14 vertriebene, nicht separat erhältliche Produkte u Dienstleistungen erteilt werden, wenn sie unter gebührender Berücksichtigung der Verfügbarkeit u der Preise für den Verbraucher einen klaren Nutzen bieten (§ 18a VIIIa KWG).
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