Rn 34

Kreditinstitute, die Immobiliar-Verbraucherdarlehen anbieten, trifft seit dem 21.3.16 (§ 491 Rn 7) unabhängig von Vertragsverhandlungen u einem bestimmten Produkt zur Herstellung von Markttransparenz die Pflicht, über Standardgeschäfte (§ 675a) Interessenten unentgeltlich schriftliches Informationsmaterial, in geeigneten Fällen auch im Internet, zur Verfügung zu stellen, insbesondere über mögliche Laufzeiten, angebotene Sollzinssätze, weitere Kosten, grundpfandrechtliche Sicherheiten, Optionen der Rückzahlung, Bedingungen vorzeitiger Rückzahlung (Geschäftsanbahnungsinformation). Außerdem bedarf es eines repräsentativen Beispiels eines Nettodarlehensbetrags, der Gesamtkosten, des Gesamtbetrags u des effektiven Jahreszinses. Näheres Art 247a § 1 EGBGB. Eine Übermittlung per Email, Fax o Brief ist nicht geschuldet, insb nicht ggü Verbraucherschutzverbänden (BGH WM 10, 647 Rz 22). Eine Verletzung der Informationspflicht ist nicht sanktionsbewehrt, aber wettbewerbswidrig (§ 3 UWG). In seltenen Fällen mag eine Pflicht zum Schadensersatz nach §§ 280 I, 311 II o § 823 II bestehen.

 

Rn 35

Art 247a § 2 EGBGB begründet für Unternehmer, die Überziehungsmöglichkeiten gem §§ 504 f anbieten, für Standardgeschäfte (§ 675a), ebenfalls ab 21.3.16 (§ 491 Rn 7), unabhängig von Vertragsverhandlungen eine Informationspflicht mit den in Rn 34 genannten Medien beschränkt auf den klar (vgl BGH ZIP 21, 1593 [Angabe ›Aktuell bis zu 10,90% p. a. Zinsen‹ unklar]), eindeutig u in auffallender Weise [vgl dazu BGH ZIP 21, 1641) anzugebenden Sollzinssatz.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge