Rn 18

Der Nettodarlehensbetrag entspricht dem auszuzahlenden Darlehensbetrag (Art 247 § 3 II 2 EGBGB). Im Gegensatz dazu steht der Bruttodarlehensbetrag (Gesamtbetrag [Art 247 § 3 II 1 EGBGB]; s.a. § 492 Rn 12) als Summe aus Nettodarlehensbetrag u Gesamtkosten bezogen auf die Gesamtlaufzeit. Zum Gesamtbetrag zählen auch die Prämien einer Kapitallebensversicherung u die Beiträge zu einem anzusparenden Bausparvertrag (SBL/Münscher § 81 Rz 87), wenn sie der zumindest teilweisen Rückzahlung des Darlehens dienen sollen (BGH WM 11, 657, 658). Zur Errechnung des Nettodarlehensbetrags sind von diesem die gesamten Kosten des Darlehens (Bearbeitungsgebühren, Spesen, Vermittlungskosten, Disagio, Restschuldversicherung [vgl Erman/Nietsch Rz 19]) in Abzug zu bringen. Bei revolvierenden Kreditformen genügt die Angabe der Höchstgrenze des Darlehens, die die mitkreditierten Einmalkosten einschließt. Soweit einzelne Positionen noch nicht bezifferbar sind, muss ein ›anfänglicher‹ Nettodarlehensbetrag unter Benennung der maßgeblichen Einzelposten ausgewiesen werden; dabei ist darauf hinzuweisen, dass u welche der Einzelposten Einfluss auf die Höhe des später auszuzahlenden Betrags haben können. Für den Gesamtbetrag besteht wie für den effektiven Jahreszins eine Erläuterungspflicht anhand eines repräsentativen Beispiels (Art 247 § 3 III 1 EGBGB).

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