Rn 5

Die fristlos zulässige Kündigung nach I setzt außer einem wirksamen Vertrag über ein (un)verzinsliches Gelddarlehen voraus, dass zwischen Vertragsschluss u Kündigungszeitpunkt in den speziellen Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers o in der Werthaltigkeit einer gestellten (Dritt-)Sicherheit objektiv (Freitag WM 01, 2370, 2373) eine wesentliche Verschlechterung (dazu Knops WM 12, 1649 ff; Regenfus ZBB 15, 383 ff), etwa aufgrund laufender Verluste o Erhöhung des Verschuldungsgrades anhand Bilanzkennziffern eingetreten ist o akut zu befürchten ist, dass diese eintreten wird, u der Darlehensnehmer (kumulativ) nach einer sorgfältigen Prognose – auch unter Berücksichtigung der Sicherheiten – deshalb bei Fälligkeit nicht in der Lage sein wird, das Darlehen vollständig zurückzuzahlen (Ddorf ZIP 20, 1654, 1655 f; Brandbg WM 10, 605, 606; Frankf ZIP 03, 1084). § 6 II 1 VermG (Überschuldung o Kapitalunterdeckung) ist für die Auslegung des § 490 ohne Relevanz (aA Knops WM 12, 1649, 1652). Bei Gesamtschuldnern kann genügen, dass der Kündigungsgrund in der Person eines von ihnen vorliegt (München NJW-RR 96, 370). Ein bei Vertragsschluss feststehender alsbaldiger Wegfall einer Sicherheit (Nürnbg WM 12, 1866) o ein Wegfall einer wenig werthaltigen Sicherheit (Frankf ZIP 02, 1030) genügen nicht. Lohneinbehalt bei Arbeitgeberdarlehen ist von vornherein keine werthaltige Sicherheit (BAG NJW 14, 2138 [BAG 12.12.2013 - 8 AZR 829/12] Rz 21).

 

Rn 6

Wichtige Anhaltspunkte einer wesentlichen Vermögensverschlechterung, die eine Gesamtwürdigung auf fundierter Tatsachenbasis erfordert, sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gg den Darlehensnehmer (BGH NJW 86, 1928; WM 85, 1493; Stuttg ZIP 17, 1897, 1898; Frankf BKR 03, 870) wie zB Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (BGH WM 88, 1223) sowie ständige erhebliche Kontoüberziehungen (Hamm WM 91, 402 [OLG Hamm 12.09.1990 - 31 U 102/90]; Regenfus ZBB 15, 383, 384) u eine Verschlechterung der Eigenkapitalquote (Soergel/Seifert Rz 7). Zur Bedeutung von Financial Covenants s Runge, Covenants in Kreditverträgen, 2010; Nouvertné ZIP 12, 2139; Weitnauer ZIP 05, 1443; zu Loan-to-Value-Klauseln Schmid-Burgk WM 15, 57. Die vorläufige Insolvenzeröffnung schließt das Kündigungsrecht nicht aus (Schlesw WM 10, 2260). Auf ein Verschulden des Darlehensnehmers kommt es nicht an (MüKo/Berger Rz 5).

 

Rn 7

Ein Kündigungsgrund ist nicht gegeben, wenn sich nur die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers verschlechtert haben, aber Sicherheiten vorhanden sind, deren Zerschlagungswert nach Abzug der Verwertungskosten (BGH WM 66, 576) den Rückzahlungsanspruch abdecken (BGH WM 60, 576; 57, 949; Ddorf ZIP 20, 1654, 1656 f; Stuttg ZIP 17, 1897, 1899; Brandbg WM 10, 605; LG Aachen WM 18, 130, 131; AG Schleswig WM 14, 2327, 2328; Regenfus ZBB 15, 383, 389).

 

Rn 8

Bei (Dritt-)Sicherheiten kann ein Wertverlust auch durch Verminderung ihres Verkehrswerts o des Vermögens eines Bürgen eingetreten. Einen hinzunehmenden ›normalen‹ Wertverlust gibt es nicht (aA Derleder/Korte VuR 15, 123, 124). Ein Kündigungsgrund ist zu verneinen, wenn der Darlehensnehmer in der Lage ist, das Darlehen zu bedienen. In diesen Fällen haben Kreditinstitute auch bei ordnungsgemäßer Bedienung (BGH NJW 98, 385) ein Recht auf Nachbesicherung (Nr 13 II AGB-Banken; Nr 22 I AGB-Spark; Oldbg OLGR 05, 63), dessen Nichterfüllung erst zur fristlosen Kündigung berechtigt (Stuttg ZIP 17, 1897, 1900; Soergel/Seifert Rz 11). Zur Kündigung bei Verstoß gg eine Loan-to-Value-Klausel Schmidt-Burgk WM 15, 57, 61.

 

Rn 9

Ein Kündigungsgrund besteht nicht, wenn die genannten Umstände bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelegen haben, dem Darlehensgeber aber nicht bekannt waren (Staud/Mülbert Rz 24; MüKo/Berger Rz 2). In einem solchen Fall können Anfechtungsrechte nach §§ 119, 123 o ein Kündigungsrecht nach § 314 bestehen. Das ist etwa der Fall, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers (§§ 17 f InsO) unmittelbar droht (BGH WM 03, 1416; NJW-RR 90, 110; Schlesw WM 11, 460). Eine Kündigung von Sanierungsdarlehen (Bitter/Alles WM 13, 537, auch zum Schadensersatz) kommt nur in Betracht, wenn die Sanierung nicht mehr aussichtsreich ist (BGH NJW 04, 3782 [BGH 14.09.2004 - XI ZR 184/03]).

 

Rn 10

Die Kündigung kann bereits vor Auszahlung des Darlehens erfolgen. Stattdessen kann der Darlehensgeber sich auf sein Leistungsverweigerungsrecht nach § 321 beschränken. Nach Auszahlung des Darlehens kann er nur idR, nicht mehr stets, fristlos kündigen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ihm zugemutet werden kann, das Darlehen dem Darlehensnehmer zu belassen, wenn bspw eine Rückzahlung der Darlehensschuld in angemessenen Raten angeboten wird.

 

Rn 11

Die fristlos zulässige Kündigung kann nur ggü allen Darlehensnehmern einheitlich (BGH NJW 02, 2866; Hamm WM 09, 649, 650 f; München WM 08, 1151, 1154) in angemessener Frist erfolgen (BGH NJW 13, 2425 Rz 15; 11, 1438 Rz 27 f; KG WM 10, 1890; Nürnbg WM 09, 1744). Eine Teilkündigung durch Reduzierung der Kreditli...

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