Rn 27

Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht nicht, wenn der Darlehensnehmer gleichzeitig einen Neukredit in übersteigender Höhe zu für den Darlehensgeber jedenfalls nicht schlechteren Konditionen aufnimmt (Zweibr ZIP 02, 1680). Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird auch nicht geschuldet, wenn der Darlehensgeber im Rahmen des § 254 II einen Ersatzdarlehensnehmer akzeptieren muss (BGH WM 90, 174; Wehrt WM 04, 401, 409; Knops WM 00, 1427).

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