Rn 12

Zu II gehören alle Darlehensverträge, bei deren Abschluss kein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde u deshalb jederzeit eine Änderung der Zinshöhe eintreten kann, etwa infolge von Zinsgleit- (aA Wiehe/Kleißendorf BKR 16, 234, 237) o (bonitätsabhängigen) Zinsanpassungs- (§ 488 Rn 45) o Neuverhandlungs- (MüKo/Berger Rz 7) o Margengitterklauseln (Wiehe/Kleißendorf BKR 16, 234, 239; aA Staud/Mülbert Rz 26; BeckOGK/Weber Rz 30 ff). Wird im Darlehensvertrag auf den Basiszinssatz Bezug genommen, liegt eine Zinsabrede vor, die bis zum jeweils nächstfolgenden 1.1. o 1.7. (§ 247 I) gebunden ist. Solche Zinsklauseln fallen daher nicht unter II, da es an einer jederzeitigen Änderungsmöglichkeit fehlt (Stuttg ZIP 15, 2460, 2466; LG Ulm ZIP 15, 463, 468; Staud/Mülbert Rz 24, 53 f; NK-BGB/Krämer Rz 10).

 

Rn 13

Die Frist für die Kündigung von Darlehen iSd II, die jederzeit, also ohne Bindung an einen Termin (Stupp/Mücke BKR 05, 20, 22), sofort nach Vertragsschluss, also bereits vor Auszahlung des Darlehens (MüKo/Berger Rz 14; Staud/Mülbert Rz 58; aA BGH NJW 83, 1543 (zu § 247 aF) u 14. Aufl/Nobbe), erfolgen kann, beträgt drei Monate. Eine Teilkündigung ist hier – anders als nach I – jedenfalls nach Auszahlung ausgeschlossen; den Parteien steht es aber frei, zugunsten des Darlehensnehmers etwas Anderes zu vereinbaren (MüKo/Berger Rz 14). Im Bereich des Verbraucherdarlehensrechts ist § 493 III iVm Art 247 § 15 EGBGB zu beachten.

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