Rn 3

Der Gelddarlehensvertrag gem § 488 idF des SchRModG ist nach allgM (Staud/Freitag Rz 24 mwN) ein schuldrechtlicher Konsensualvertrag. Er kommt schon vor Auszahlung der Darlehensvaluta durch übereinstimmende Willenserklärungen (§§ 145 ff) der Vertragspartner zustande. Möglich ist gemäß § 311 I auch die Umwandlung einer bestehenden (BGHZ 28, 164, 166) o künftigen (BeckOGK/Binder Rz 21) anderen Geldschuld in ein Vereinbarungsdarlehen, für das die §§ 488 ff gelten u Sicherheiten weiter haften. § 488 ist auf Bauspardarlehen u auf Spareinlagen anwendbar (Stuttg WM 13, 508 u WM 16, 742; Hamm ZIP 15, 2359, 2360, NJW-RR 16, 747 u ZIP 16, 1475; Weber ZIP 15, 961, 962; Bergmann WM 16,2153). Die Angaben in einem Werbeflyer einer Sparkasse können einen Vertrauenstatbestand zum Inhalt des Sparvertrags schaffen (Stuttg ZIP 15, 2460, 2461 f).

 

Rn 4

Entgeltliche Gelddarlehensverträge sind gegenseitige (§ 320) Dauerschuldverhältnisse, u zwar Gebrauchsüberlassungsverträge (MüKo/Berger vor § 488 Rz 6). Im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen nur die Pflicht des Darlehensgebers zur Zurverfügungstellung der Darlehenvaluta (I 1) sowie die Pflicht des Darlehensnehmers zu deren Abnahme (BGH NJW 91, 1817) u zur Zinszahlung, nicht aber seine Rückzahlungspflicht (I 2; BGH WM 14, 1325 Rz 42; Stuttg NJW-RR 15, 1266, 1269). Unentgeltliche (zinslose) Gelddarlehen sind zweiseitig verpflichtende Dauerschuldverhältnisse, bei denen sich die Pflicht zur Darlehensgewährung u die zur Rückzahlung ggü stehen (Soergel/Seifert vor § 488 Rz 12).

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