Rn 2

§ 481a S 1 erweitert den Anwendungsbereich der §§ 481–487 auf Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mehr als einem Jahr Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen im Zusammenhang mit einer Unterkunft zu erhalten. Dies erfasst zB die Mitgliedschaft in Reise-Rabatt-Clubs, die gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum den Zugriff auf besonders günstige Reiseangebote ermöglichen. Dabei beschränkt sich der Anwendungsbereich nicht auf Reise- oder Tourismusleistungen, sondern deckt alle Arten von Leistungen mit Bezug auf eine Unterkunft ab. Nicht hierunter fallen Verträge, bei denen die Möglichkeit von Vergünstigungen keinen Hauptzweck darstellt (BTDrs 17/2764, 16). So sind zB herkömmliche Treueprogramme für Hotelkunden idR nicht erfasst (BTDrs 17/2764, 16).

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