Rn 3

Analog zum Pendant des § 476 I 1 verbietet II 1 jede Regelung, die die Rechtsstellung des Letztverkäufers oder des regressierenden Vorlieferanten verschlechtert (s § 476 Rn 4), wie zB Verkürzungen der Fristen von I und III (Grüneberg/Weidenkaff Rz 8). Regelungen außerhalb des Mängelrechts und in Beschaffenheitsvereinbarungen (MüKo/Lorenz Rz 15) sind nicht betroffen (vgl § 476 Rn 5, 7). Die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB kann daher abbedungen werden (MüKo/Lorenz Rz 22; aA BeckOKBGB/Faust Rz 17). Im Zuge der WKRL wurden zudem die neu aufgenommenen §§ 475b u 475c ergänzt. Dies soll laut Gesetzgeber der Aufnahme der neuen Vorschriften Rechnung tragen (BTDrs 19/27424, 28).

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