Rn 5

§ 433 und der in § 475 III 2 ausgeschlossene § 447 II sind Grundlage nicht nur für Mängelrechte, sondern auch für Ansprüche des Käufers wegen Nichtlieferung und Verzug. Allein darauf bezogene, also Mängelrechte nicht beeinträchtigende Vereinbarungen sind daher nicht durch I 1 beschränkt (Erman/Grunewald Rz 4). Diese Limitierung folgt aus der ausschl Regelung der Vertragswidrigkeit der Kaufsache in der WKRL, die mit dem zeitlichen Kriterium der ›Mitteilung eines Mangels‹ ausreichend deutlich in § 476 Eingang gefunden hat: Wird die Sache nicht oder mangelfrei zu spät geliefert, ist dieses Kriterium sinnlos. Zu § 447 II sind daher Vereinbarungen zu Transportkosten und -versicherung gestattet (Erman/Grunewald Rz 10, auch zur Offenlegungspflicht; aA Koch WM 02, 2217, 2228); sie tangieren das Verbot von § 475 III 2 nicht, dass der Käufer das transportbezogene Mangelrisiko trägt.

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