Rn 6

I 1 Alt 1 enthält weiterhin das grds Verbot abweichender Vereinbarungen, die zu einer Haftungsbeschränkung des Unternehmers führen. Neu ist die Ausn von § 442 aus der Verweisung. Hintergrund ist, dass die WKRL keinen Haftungsausschluss bei reiner Kenntnis o fahrlässiger Unkenntnis vom Mangel – wie § 442 I statuiert – vorsieht. Aufgrund des vollharmonisierenden Charakters der RL (Art 4), findet § 442 im Verbrauchsgüterkauf daher keine Anwendung mehr (BTDrs 19/27424, 42). An die Stelle von § 442 tritt im Verbrauchsgüterkaufrecht I 2.

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