Rn 11

In Umsetzung der WKRL ersatzlos gestrichen wurde § 475 IV aF, der iRd Verbrauchsgüterkaufs das sog ›Totalverweigerungsrecht‹ des Unternehmers bei absoluter Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung ausschloss (Erw 49; s § 439 Rn 31). Die Auslegung des EuGH zur VerbrGKRL (EuGH, Urt v 16.6.11, verb Rs C-65/09 und C-87/09 = VuR 11, 356 = ECLI:EU:C:2011:396) beschränkte das Totalverweigerungsrecht des Verkäufers auf Verträge außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs (BGH NJW 12, 1073 [BGH 21.12.2011 - VIII ZR 70/08]; Zöchling-Jud GPR 19, 115), worauf IV aF beruhte. An dieser Rechtslage wurde mit Art 13 III WKRL bewusst nicht festgehalten (Erw 49, 36). Wegen des vollharmonisierenden Charakters der WKRL war IV aF damit zu streichen (BTDrs 19/27424, 29), da der Unternehmer ansonsten ›zu Erbringung einer unverhältnismäßigen Leistung‹ verpflichtet sei (aaO). Auch die Kompensation durch einen ›angemessenen Betrag‹ wurde wegen der im Falle der Totalverweigerung bestehenden Rücktritts- und Minderungsrechte des Verbrauchers obsolet (aaO). Der Unternehmer besitzt daher nach neuem Recht ein Totalverweigerungsrecht. Der Verbraucher kann in diesen Fällen gem § 475d Nr 4 u 5 ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

 

Rn 12

Da V aF an den Ausschluss des Totalverweigerungsrechts anknüpfte u dem Verbraucher die sofortige Geltendmachung von Gewährleistungsrechten der zweiten Stufe ermöglichte, fällt auch diese Vorschrift ersatzlos weg (BTDrs 19/27424, 29).

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