Gesetzestext

 

Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.

A. Zweck, Abdingbarkeit.

 

Rn 1

Die Privilegierung von Verkäufen im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter setzt das Prinzip um, dass schuldrechtliche Verschaffungsansprüche in diesen Verfahren ihre Wirkung verlieren, und dient so dem Gläubigerschutz (BGHZ 144, 194, 201). Aufgrund dieser ratio legis ist § 471 zwingend (allgM: s Erman/Grunewald Rz 3).

B. Privilegierte Verkäufe.

 

Rn 2

Im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen Verkäufe gem §§ 814, 821, 825 ZPO, 15 ff ZVG, nicht aber Teilungsversteigerungen (§§ 180 ff ZVG; allgM: BGHZ 13, 133, 136; 48, 1, 4; diff aber MüKo/Westermann Rz 4), Zwangsversteigerungen auf Erbenantrag (§§ 175179 ZVG; Stöber NJW 88, 3121, 3122) und Verkäufe nach §§ 19, 53 ff WEG; s § 463 Rn 23: kein Vorkaufsrecht bei Erwerb durch Miteigentümer. Verkäufe durch den Insolvenzverwalter müssen aus der Insolvenzmasse stattfinden. Rechtsfolge ist das Erlöschen des Vorkaufsrechts (BGHZ 141, 194, 202; Staud/Mader/Schermaier Rz 8), zum dinglichen Vorkaufsrecht s § 1098 I 2, BGH NJW 12, 1354 [BGH 27.01.2012 - V ZR 272/10].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge