Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Reichweite eines für den ersten Verkaufsfall bestellten dinglichen Vorkaufsrechts im Falle der Zwangsversteigerung

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 04.01.2011; Aktenzeichen 3 T 58/10)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat die im Betreff genannten Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Zu Lasten der Grundstücke ist im Grundbuch ein Vorkaufsrecht "für den ersten Verkaufsfall" zugunsten der Antragsgegnerin eingetragen. In der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung heißt es: "Die Käuferin bestellt der Verkäuferin am Vertragsgegenstand ein Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall, welches so lange besteht, bis es erstmals ausgeübt werden kann und insoweit auch gegen Rechtsnachfolger im Eigentum wirkt, aber erlischt, wenn es ausgeübt werden könnte und nicht ausgeübt wird.

Die Antragstellerin hat die Löschung des Vorkaufsrechts im Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt hat ihr im Wege der Zwischenverfügung die Beibringung einer Bewilligung der Löschung durch die Antragsgegnerin ausgegeben. Auf die hiergegen gerichtet Beschwerde hat das LG die Zwischenverfügung mit der Begr. aufgehoben, die Beibringung einer Bewilligung sei nicht tauglicher Gegenstand einer Zwischenverfügung. Im Weiteren hat die Kammer "für das weitere Verfahren" zusätzliche Rechtsausführungen gemacht, wonach der Löschungsantrag der Antragstellerin abweisungsreif sei, weil das Vorkaufsrecht durch die Zwangsversteigerung nicht erloschen sei.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin, die befürchtet, dass das AG an die Rechtsausführungen der Kammer gebunden sein könne, weshalb sie durch die Entsch. beschwert sei.

II.1. Auf das vorliegende Verfahren finden gem. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG weiterhin die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, weil der das Verfahren einleitende Löschungsantrag der Beteiligten zu 1) am 14.7.2009 bei dem Grundbuchamt eingegangen ist. Dies gilt auch für den Rechtsmittelzug und das Rechtsmittelverfahren in Grundbuchsachen (OLG Köln, FGPrax 2009, 240).

2. Die weitere Beschwerde ist somit nach § 78 Abs. 1 GBO a.F. statthaft, mangels Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) aber unzulässig, weil sie bereits mit ihrer Erstbeschwerde einen vollen Erfolg erzielt hat. Die Kammer hat auf die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) hin die angegriffene Zwischenverfügung antragsgemäß aufgehoben. Damit fehlt es an einer formellen Beschwer der Beteiligten zu 1) durch die angegriffene Entscheidung.

Eine solche liegt auch nicht in der Begr. der Beschwerdeentscheidung durch die Kammer. Dabei kann dahin stehen, ob in der Begr. der Beschwerdeentscheidung durch die Kammer eine mit der Rechtsbeschwerde angreifbare Beschwer dann läge, wenn diese Begr. für das letztlich angestrebte Ziel der Beteiligten zu 1) hinderlich und das AG an die rechtliche Beurteilung durch die Kammer gebunden wäre. Es fehlt nämlich jedenfalls an der Bindungswirkung der rechtlichen Ausführungen der Kammer, soweit diese dem Begehren der Beteiligten zu 1) entgegen stehen. Nach dem bereits vor Inkrafttreten des FamFG als allgemeinem Rechtsgrundsatz anerkannten und nunmehr in § 69 Abs. 1 Satz 4 FamFG ausdrücklich normierten Prinzip der Bindungswirkung von Entscheidungen im Instanzenzug besteht nämlich keine Bindung an rechtliche Hinweise für die Weiterführung des Verfahrens, auf denen die Aufhebung der angegriffenen Entsch. nicht beruht (BayObLGZ 1988, 86; Sternal in Keidel, FamFG, 16. Aufl. § 69 Rn. 28; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, § 69 Rn. 15; Bumiller/Winkler, FGG § 25 Rn 8). So liegt der Fall hier. Die Kammer hat die angegriffene Zwischenverfügung aus einem formalen Grund aufgehoben und in einem "obiter dictum" ihre Rechtsansicht zur rechtlichen Beurteilung des Löschungsantrages geäußert. Die Entsch. der Kammer wäre nicht anders ausgefallen, wenn sie insoweit die gegenteilige Rechtsansicht vertreten hätte, also der Auffassung gewesen wäre, der Löschungsantrag der Beteiligten zu 1) sei ohne weiteres begründet. Ihr "obiter dictum" entfaltet daher keine Bindungswirkung für das Grundbuchamt bei der Entsch. über den noch offenen Löschungsantrag.

3. In derselben Weise - nämlich ebenfalls ohne Bindungswirkung für die Vorinstanzen - weist der Senat darauf hin, dass er den zusätzlichen rechtlichen Ausführungen der Kammer nicht folgt. Das Vorkaufsrecht der Beteiligten zu 2) ist vielmehr erloschen.

Nach § 471 BGB, der über § 1098 Abs. 1 BGB auch für das dingliche Vorkaufsrecht gilt, ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt. Mit anderen Worten liegt zwar in der Zwangsversteigerung ein "Verkaufsfall" iSd. Vorkaufsrechts, aber eben kein solcher, der das Vorkaufsrech...

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