Gesetzestext

 

Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.

A. Zweck.

 

Rn 1

Die Norm will verhindern, dass der Verpflichtete durch geschickte Gestaltung des Drittkaufvertrags den Berechtigten um sein Vorkaufsrecht bringt (RG 108, 226, 228). Die Unwirksamkeit nur ggü dem Berechtigten eröffnet dem Verpflichteten die Möglichkeit zu Vereinbarungen mit dem Drittkäufer zur Absicherung für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts (BRHP/Faust Rz 1; s § 464 Rn 7).

B. Inhalt.

 

Rn 2

Alle Schutzklauseln im Verhältnis zum Drittkäufer für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts sind dem Berechtigten ggü relativ unwirksam (Staud/Mader/Schermaier Rz 1), wie die auflösende Bedingung/das Rücktrittsrecht (s § 464 Rn 7) und die Verknüpfung der Gültigkeit des Kaufvertrags mit dem Nichtbestehen des Vorkaufsrechts (BGH NJW 87, 890, 893 [BGH 25.09.1986 - II ZR 272/85]; Erman/Grunewald Rz 2; BRHP/Faust Rz 3).

C. Ausdehnung.

 

Rn 3

Der Rechtsgedanke des § 465 hat die Rspr zu Umgehungs- und Vereitelungsgeschäften beeinflusst (s § 463 Rn 20, § 464 Rn 6). Er schließt es aus, in Ausübung des Vorkaufsrechts eine Störung der Geschäftsgrundlage zu sehen (Erman/Grunewald Rz 3; Staud/Mader/Schermaier Rz 4; aA BGH NJW 87, 890, 893 [BGH 25.09.1986 - II ZR 272/85]). Die Anwendung auf das Wiederkaufsrecht ist str (dafür Erman/Grunewald Rz 4; dagegen RG 108, 226, 228).

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